Unsere Kanzlei versteht sich als Partner des Steuerpflichtigen bei der Bewältigung jedweder steuerlicher Fragen – national, international wie auch privat und beruflich.
Fachlich kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner in allen Themen des Steuerrechts
Unser Team besteht aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, sodass eine umfassende steuerrechtliche Beratung auf höchstem Niveau garantiert werden kann.
Wir führen ausführliche Beratungsgespräche und nehmen uns Zeit für Sie und Ihre ganz individuellen Wünsche. Dabei zeigen wir Ihnen neue Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer steuerlichen Positionen auf.
Durch langjährige Erfahrung in nationalen und internationalen Unternehmen bzw. Kanzleien haben wir ein einzigartiges Verständnis für die Bedürfnisse unserer Mandanten entwickelt.
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Aktuelles
- Fehlende Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
18.03.2024 | Ein elektronisches Fahrtenbuch wird nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die Eintragungen nicht zeitnah, sondern erst nach jedem Tankvorgang vorgenommen werden, der nur alle zwei oder drei Wochen erfolgt. Außerdem ist ein elektronisches Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn bis zum monatlichen Abschluss noch nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, die nicht im Fahrtenbuch selbst, sondern nur in einer gesonderten Protokolldatei dokumentiert werden.
18.03.2024Ein elektronisches Fahrtenbuch wird nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die Eintragungen nicht zeitnah, sondern erst nach jedem Tankvorgang vorgenommen werden, der nur alle zwei oder drei Wochen erfolgt. Außerdem ist ein elektronisches Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn bis zum monatlichen Abschluss noch nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, die nicht im Fahrtenbuch selbst, sondern nur in einer gesonderten Protokolldatei dokumentiert werden.
Hintergrund: Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist die private Nutzungsmöglichkeit als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der sog. 1 %-Methode, bei der im Falle von reinen Verbrennerfahrzeugen pro Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden, oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode, bei der nur die auf die Privatfahrten entfallenden Kfz-Kosten angesetzt werden; die Fahrtenbuchmethode setzt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei jeweils zu 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hatte, nämlich B und L. Die Klägerin überließ L zunächst einen Mercedes E 350 CDI und später einen Audi Q5 als Dienstwagen, den L auch privat nutzen durfte. L führte ein elektronisches Fahrtenbuch der Software „Fahrtenbuch Express“. Bis zum monatlichen Abschluss des Fahrtenbuchs waren nachträgliche Änderungen und Löschungen im elektronischen Fahrtenbuch möglich; die Änderungen und Löschungen wurden in einer gesonderten Protokolldatei dokumentiert, die jederzeit ausgedruckt werden konnte. Nach dem monatlichen Abschluss konnten die Eintragungen nicht mehr geändert oder gelöscht werden. L hielt seine Fahrten zunächst auf Notizzetteln fest und übertrug diese nach jedem Volltanken in das elektronische Fahrtenbuch. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbuchmethode nicht an, sondern wandte die sog. 1 %-Methode an, gelangte zu einem höheren geldwerten Vorteil und erließ gegen die Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid ab:
Ein Fahrtenbuch muss vollständig und richtig und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dies setzt die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis voraus, bei dem nachträgliche Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche erkennbar sind.
Die Fahrtenbuchmethode war nicht anzuerkennen, weil das elektronische Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß war. Zum einen wurden die Eintragungen nicht zeitnah vorgenommen; denn L notierte die Fahrten zunächst nur auf Notizzetteln und übertrug diese Angaben erst nach dem Volltanken, was bis zu drei Wochen dauern konnte.
Außerdem waren nachträgliche Veränderungen möglich und wurden nicht hinreichend kenntlich gemacht. Denn nachträgliche Änderungen, die bis zum monatlichen Abschluss des Fahrtenbuchs vorgenommen werden konnten, waren im Fahrtenbuch selbst nicht sichtbar, sondern nur in einer gesonderten Protokolldatei. Bei einer gewöhnlichen Einsichtnahme des Fahrtenbuchs waren die Änderungen nicht erkennbar.
Folglich war der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode zu bewerten und der hierauf beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtmäßig.
Hinweise: Ist der private Nutzungsanteil des Dienstwagens niedrig, ist die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode günstiger, weil nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Privatfahrten zugrunde gelegt werden.
Das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist aufwendig und nicht für jeden Arbeitnehmer geeignet. Wer diesen Aufwand und das Risiko, dass das Fahrtenbuch steuerlich nicht anerkannt wird, vermeiden will, sollte eine Bewertung nach der 1 %-Methode vornehmen. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, wirkt sich dies sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich vorteilhaft aus.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023 – 3 K 1887/22 H(L); NWB
- Verzicht eines Kommanditisten auf eine Forderung gegen die Personengesellschaft
15.03.2024 | Verzichtet ein Kommanditist auf eine Forderung, die er gegen seine KG hat und die er unter Nennwert erworben hat, kommt es bei der KG zu einem Ertrag in Höhe des Nennwerts der passivierten Verbindlichkeit. Dieser Ertrag kann nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
15.03.2024Verzichtet ein Kommanditist auf eine Forderung, die er gegen seine KG hat und die er unter Nennwert erworben hat, kommt es bei der KG zu einem Ertrag in Höhe des Nennwerts der passivierten Verbindlichkeit. Dieser Ertrag kann nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
Hintergrund: Hat ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Forderung gegen die Personengesellschaft, ist dies aus Sicht der Personengesellschaft eine Verbindlichkeit. Damit unternehmerisch tätige Personengesellschaften nicht bessergestellt sind als Einzelunternehmer, gilt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung: Der Gesellschafter muss seine Forderung in seiner Sonderbilanz in der gleichen Höhe aktivieren, wie die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit in ihrer Bilanz passiviert.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Verbindlichkeiten 28 Mio. € betrugen und die zur C-Gruppe gehörte. Im Jahr 2010 geriet die C-Gruppe in finanzielle Schwierigkeiten. Die Kommanditisten der Klägerin erwarben die Forderungen der Gläubiger im Nennwert von 28 Mio. € zum Preis von 14 Mio. € und verzichteten gegenüber der Klägerin anschließend auf 14 Mio. €, sodass die Klägerin nur noch Verbindlichkeiten in Höhe von 14 Mio. € hatte. Die Klägerin behandelte den hälftigen Wegfall der Verbindlichkeit infolge des Verzichts gewinnneutral, indem sie einen steuerlichen Ausgleichsposten bildete.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Verzicht in Höhe von 14 Mio. € erhöhte den Gewinn der Klägerin. Denn die ursprüngliche Verbindlichkeit in Höhe von 28 Mio. € fiel aufgrund des Verzichts auf 14 Mio. € zur Hälfte weg und war nun nur noch 14 Mio. € wert. Damit hat der Verzicht bei der Klägerin zu einem sog. Wegfallgewinn von 14 Mio. € geführt.
Die Bildung eines Ausgleichspostens war nicht zulässig, da es für einen Ausgleichsposten keine Rechtsgrundlage gibt. Zwar kann eine Handelsbilanz steuerlich angepasst werden, um die steuerlichen Vorschriften zu befolgen; dies rechtfertigt jedoch nicht die Bildung eines Ausgleichspostens, um den Gewinn aus einem Verzicht zu mindern.
Der Wegfallgewinn konnte auch nicht durch eine Einlage kompensiert werden, da die Kommanditisten keine Einlage erbringen konnten. Denn sie durften die Forderungen nur in Höhe des Kaufpreises aktivieren, also in Höhe von 14 Mio. €. Nach dem Verzicht waren die Forderungen immer noch 14 Mio. € wert, sodass sie nichts in das Vermögen der Klägerin eingelegt haben.
Hinweise: Ein Verzicht führt beim Schuldner, der eine betriebliche Verbindlichkeit hat, zu einem Gewinn. Dieser Gewinn löst in der Regel eine steuerliche Belastung aus. Die steuerliche Belastung kann in bestimmten Fallgestaltungen durch eine Verrechnung mit einem vorhandenen Verlustvortrag, durch eine Einlage oder durch eine Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne gemildert werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – IV R 28/20; NWB
- An- und Verkauf von Forderungen als gewerbliche Tätigkeit
13.03.2024 | Der An- und Verkauf nicht werthaltiger Darlehensforderungen stellt nur dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wenn es sich nicht mehr um eine private Vermögensverwaltung handelt. Die für die Gewerblichkeit erforderliche Nachhaltigkeit, d.h. Wiederholungsabsicht, ist insbesondere beim Erwerb der Forderungen zu prüfen, nicht bei der späteren Verwertung der nicht werthaltigen Forderungen.
13.03.2024Der An- und Verkauf nicht werthaltiger Darlehensforderungen stellt nur dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wenn es sich nicht mehr um eine private Vermögensverwaltung handelt. Die für die Gewerblichkeit erforderliche Nachhaltigkeit, d.h. Wiederholungsabsicht, ist insbesondere beim Erwerb der Forderungen zu prüfen, nicht bei der späteren Verwertung der nicht werthaltigen Forderungen.
Hintergrund: Nutzt ein Steuerpflichtiger die Substanz von Wirtschaftsgütern, die zu seinem Privatvermögen gehören (z.B. Immobilien oder Forderungen), kann dies eine private Vermögensverwaltung sein, die nur im Rahmen der Spekulationsfrist steuerlich beachtlich ist, oder aber eine gewerbliche Tätigkeit, die grds. der Gewerbesteuer unterliegt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und mit der sich der Steuerpflichtige am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die nicht bereits aufgrund einer sog. gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig war; Geschäftsführer war nämlich ein Kommanditist. Die Klägerin hatte weder eigene Büroräume noch eigene Angestellte. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 bis 2006 mit sechs Verträgen nicht werthaltige Darlehensforderungen zu einem Gesamtkaufpreis von insgesamt 2,05 Mio. €; dabei erlangte die Klägerin auch die von den Schuldnern gestellten Sicherheiten. Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin 3,29 Mio. € aus der Verwertung einer Sicherheit; sie hatte die Verwertung jedoch nicht aktiv betrieben. Das Finanzamt ging von gewerblichen Einkünften aus und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Gewerbesteuerpflicht und gab der Klage statt:
Die Klägerin war nicht gewerblich tätig. Zwar war sie nachhaltig tätig, also mit Wiederholungsabsicht. Sie hat aber nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.
Bei einem Forderungskäufer ist von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, wenn er mit mindestens zwei getrennten Erwerbsgeschäften Forderungen erwirbt. Denn dann handelt es sich nicht nur um eine einmalige Tätigkeit. Bei der Nachhaltigkeit kommt es auf die Erwerbsseite an und nicht auf die Absatzseite; der Ankauf der Forderung ist nämlich die entscheidende Tätigkeit eines Forderungsverwerters, nicht aber die spätere Einziehung der Forderung oder Verwertung der Sicherheit. Im Streitfall hat die Klägerin die Forderungen durch insgesamt sechs Verträge erworben und war damit nachhaltig tätig.
Die Tätigkeit der Klägerin überschritt jedoch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, da sie nicht mit Forderungen gehandelt hat. Sie ist auch nicht als gewerblicher Dienstleister für andere tätig geworden. Weiterhin ist die Klägerin auch nicht wie ein Inkassounternehmen aufgetreten. Sie hat sich also nicht aktiv um eine Forderungsrealisierung bemüht. Schließlich hat die Klägerin weder Arbeitnehmer beschäftigt noch über eigene Büroräume verfügt.
Zwar hat die Klägerin hohe finanzielle Mittel für den Forderungserwerb eingesetzt. Allein hohe finanzielle Mittel sprechen aber nicht gegen eine private Vermögensverwaltung, da es auch bei Kapitalanlagen in der privaten Sphäre zu hohen Investitionen kommen kann, etwa beim Ankauf von Immobilien oder Aktien.
Hinweise: Hätte die Klägerin mehrere Forderungen in nur einem einzigen Vertrag erworben, wäre dies nicht nachhaltig gewesen, weil es sich dann nur um einen einzigen Erwerbsvorgang gehandelt hätte. Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Klägerin über eine besondere Büroorganisation oder über Personal verfügt hätte; in diesem Fall wäre es aber vermutlich unwahrscheinlich gewesen, dass sich die Klägerin auf nur einen Erwerbsvorgang beschränkt hätte.
Bei der Prüfung der Nachhaltigkeit kommt es – anders als im Streitfall – dann auf die Absatzseite an, wenn der Steuerpflichtige Sachwerte verkauft. Die Klägerin hat die Forderungen jedoch nicht verkauft, sondern sie hat sich auf den Einzug von Forderungen sowie auf die Verwertung von Sicherheiten beschränkt.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – IV R 10/21; NWB
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