Unsere Kanzlei versteht sich als Partner des Steuerpflichtigen bei der Bewältigung jedweder steuerlicher Fragen – national, international wie auch privat und beruflich.
Fachlich kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner in allen Themen des Steuerrechts
Unser Team besteht aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, sodass eine umfassende steuerrechtliche Beratung auf höchstem Niveau garantiert werden kann.
Wir führen ausführliche Beratungsgespräche und nehmen uns Zeit für Sie und Ihre ganz individuellen Wünsche. Dabei zeigen wir Ihnen neue Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer steuerlichen Positionen auf.
Durch langjährige Erfahrung in nationalen und internationalen Unternehmen bzw. Kanzleien haben wir ein einzigartiges Verständnis für die Bedürfnisse unserer Mandanten entwickelt.
Kanzlei Schwerpunkte
Aktuelles
- Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts
16.01.2025 | Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
16.01.2025Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf der Medikamente ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:
Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:
Name des Steuerpflichtigen,
Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels),
den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die
Art des Rezeptes.
Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.
Quelle: BMF-Schreiben v. 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002 :005; NWB
- Verbraucherschutz - Kontenvergleich der BaFin
15.01.2025 | Am 15.1.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
15.01.2025Am 15.1.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Hintergrund: Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt u.a. vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei das BMF sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen.
Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.
Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sog. Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.
Hinweis:Weiter Informationen zum Thema hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht. Zum BaFin-Kontenvergleich gelangen Sie hier.
Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMF, des BMUV sowie der BaFin v. 14.1.2025; NWB
- Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen
14.01.2025 | Erhält ein Nießbrauchsberechtigter von GmbH-Anteilen, die zum Privatvermögen gehören, eine Abfindung für die Aufhebung des Nießbrauchs, ist dies für den Nießbrauchsberechtigten nur dann steuerbar, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist er dann, wenn ihm neben dem Gewinnbezugsrecht auch die sog. Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht zustehen.
14.01.2025Erhält ein Nießbrauchsberechtigter von GmbH-Anteilen, die zum Privatvermögen gehören, eine Abfindung für die Aufhebung des Nießbrauchs, ist dies für den Nießbrauchsberechtigten nur dann steuerbar, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist er dann, wenn ihm neben dem Gewinnbezugsrecht auch die sog. Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht zustehen.
Hintergrund: Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum auf einen anderen und behält sich das Nießbrauchsrecht vor, so dass ihm weiterhin die Erträge zustehen, während der neue Eigentümer keine Erträge erhält. In der Regel wird der Vorbehaltsnießbrauch bei Schenkungen an nahe Angehörige, insbesondere Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, eingesetzt.
Sachverhalt: Die Klägerin war an der Z-GmbH beteiligt. Sie übertrug im Jahr 2012 ihre Beteiligung unentgeltlich auf ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt sie sich den Nießbrauch an der Beteiligung vor; allerdings stand ihr nach dem Nießbrauch nur das Gewinnbezugsrecht zu, nicht jedoch auch das Stimmrecht. Im Jahr 2018 wollte der Sohn die Beteiligung veräußern, und zwar ohne Belastung mit dem Nießbrauchsrecht der Klägerin. Daher hoben der Sohn und die Klägerin das Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin auf. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als nachträgliche Einkünfte aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit der Abfindung und gab der Klage statt:
Bei der Abfindung handelte es sich nicht um eine Entschädigung für entgangene Kapitaleinnahmen, d.h. für Dividenden. Zwar sind nach dem Gesetz Entschädigungen steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden. Dies setzt aber voraus, dass die entgangenen oder entgehenden Einnahmen steuerpflichtig gewesen wären.
Dies war im Streitfall zu verneinen. Die Klägerin musste die Dividenden seit 2012 nicht mehr versteuern, da die Dividenden ihrem Sohn als Anteilseigner zuzurechnen waren. Dem Nießbrauchsberechtigten von GmbH-Anteilen sind Dividenden nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht innehat. Denn nur dann kann der Nießbrauchsberechtigte entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, so dass er einem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichsteht.
Der Klägerin standen die Mitverwaltungsrechte aber nicht zu, sondern nur das Gewinnbezugsrecht. Damit waren die Dividenden seit 2012 dem Sohn zuzurechnen, so dass die Abfindung keine Entschädigung für von der Klägerin zu versteuernde Dividenden sein konnte.
Die Abfindung führte auch nicht zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zwar wird der Verkauf von GmbH-Anteilen bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Im Jahr 2018, als die Abfindung gezahlt wurde, konnte die Klägerin aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der Z-GmbH auf ihren Sohn übertragen. Denn der Sohn hatte bereits im Jahr 2012 das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2018 nicht mehr das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen, da sie keine Mitverwaltungsrechte hatte.
Hinweise: Der BFH erkennt einen Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen steuerlich nur dann an, wenn der Nießbrauchsberechtigte neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht erhält; in diesem Fall muss der Nießbrauchsberechtigte die Dividenden versteuern, so dass auch eine spätere Abfindung steuerpflichtig wäre.
Beschränkt sich der Nießbrauch jedoch nur auf das Gewinnbezugsrecht, sind die Dividenden vom Anteilseigner – und nicht vom Nießbrauchsberechtigten – zu versteuern. Eine Abfindung ist dann nicht steuerbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2024 - IX R 5/24; NWB
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